FAQs

Initiative
Lebenswertes Strohgäu e.V.

FAQs zum Grundstücksverkauf

Am 21.12.20 schrieb die Gemeinde die Grundstückeigentümer an. Sie bat diese um ein Gespräch mit der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH. Abgefragt werden soll die Bereitschaft, das Grundstück für 90 €/m² zu verkaufen. Da Daten der Eigentümer an die LBBW weiter gegeben wurden und an weitere Stellen weitergegeben werden sollen, soll auf jeden Fall auch einer entsprechenden Datenschutzerklärung zugestimmt werden.

Die Initiative Lebenswertes Strohgäu e.V. hat dazu ein Positionspapier verfasst.

Das Schreiben der Gemeinde und vielleicht auch unser Positionspapier haben bei den Betroffenen einige Fragen aufgeworfen, die wir im Folgenden zu beantworten versuchen:


Wer sollte einen Verkauf besser ablehnen?

Dafür gibt es gute Gründe, z.B.

-   Sie wollen, dass das Gelände Ackerland bleibt.

-   Sie wollen Ihr Grundstück behalten und benötigen gerade kein Geld.

-   Sie haben das Grundstück als Acker geerbt oder geschenkt erhalten mit dem Auftrag, es zu behalten.

 

Wer sollte angeben, dass er einem Verkauf unentschlossen gegenübersteht?

Auch dafür gibt es gute Gründe, z.B.

-    Sie denken, es nicht für die richtige Zeit, Grundstücke zu verkaufen.

-    Sie benötigen mehr Zeit, sich alles in Ruhe zu überlegen.

-    Sie wollen alles in Ruhe mit Ihren Miteigentümern oder Ihrer Familie besprechen.

-    Sie müssen sich erst steuerlich beraten lassen.

 

Was tun, wenn ich den angebotenen Preis für zu niedrig halte?

Eigentlich geht die Befragung nur danach, ob eine Verkaufsbereitschaft besteht. Nachdem aber schon ein Verkehrswertgutachten vorgelegt wird, von dem die Käufer nur unwesentlich abweichen dürfen, heißt das:

-    Sie können sich auf den Standpunkt stellen, lieber gar nicht als zu billig zu verkaufen.

 

Wie verbindlich ist eine Zusage jetzt bei der „Klärung der Mitwirkungsbereitschaft“?

Die Klärung der Mitwirkungsbereitschaft enthält per Definition keine Zusage, da nur die Verkaufsabsicht, nicht aber das Einverständnis mit den Konditionen signalisiert werden soll. Die psychologische Komponente einer Bereitschaftserklärung ist natürlich nicht zu unterschätzen. Aber:

Wenn Sie später erkennen, dass sich Ihre Erwartungen nicht erfüllen, können Sie Ihre Meinung jederzeit wieder ändern.

 

Kann ein Eigentümer später noch von einem Verkauf zurücktreten, z.B. erst beim Notartermin?

Ja! Vor dem Notartermin liegt juristisch kein Kaufvertrag vor.

 

Kann die LBBW Kommunalentwicklung GmbH eine Unterschrift unter die Datenschutzerklärung verlangen?

Die Datenschutzerklärung ist – wie die ganze Befragung – freiwillig. Kein Eigentümer ist verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben oder an einer Besprechung teilzunehmen.

Und:  Eine Datenschutzerklärung kann grundsätzlich  jederzeit widerrufen werden.

 

Was passiert, wenn einige, vielleicht nur wenige, Eigentümer nicht verkaufen?

Eine Größenordnung, was "wenige" sind, ist nicht definiert. Werden 20 oder 40 ar nicht verkauft, hindert das die Durchführung im Ganzen sicher nicht.

 

Kann ich als Einzelner oder in einer Gruppe noch einen höheren Preis aushandeln?

Solange kein amtliches Baulandumlegungsverfahren läuft, kann jeder einzeln oder zusammen mit anderen einen höheren Preis verlangen. Er muss nur bereit sein, einen Vertragsabschluss glaubhaft davon abhängig zu machen, dass er nur zu dem von ihm verlangten Preis auch verkauft und gewillt ist, andernfalls das Geschäft platzen zu lassen.


Haben Sie weitere Fragen?

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